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Ordnungsmittel: Nichtaufstehen bei Urteilsverkündung durch Angeklagten

Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Eine Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts. Zu einem geordneten Ablauf gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsführung. Die Ordnungsmittel können insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen eingesetzt werden. Zwar ist das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Deren Nichtbeachtung stellt aber eine Ungebühr in der Hauptverhandlung. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der zuvor entsprechend ermahnt worden war. Im vorliegenden Fall war gegen den Angeklagten eine Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt worden, nachdem er sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung zu erheben (OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 1 Ws 504/11).


Fahrtenbuch – Angabe des genauen Fahrziels

Führt man ein Fahrtenbuch, um den geldwerten Vorteil des Fahrzeugs nicht mit der 1%-Regelung versteuern zu müssen, muss man im Fahrtenbuch u.a. die genauen Fahrziele mit Start- und Zielanschrift angeben. Es reicht für eine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung nicht aus, lediglich das Datum und den jeweiligen Straßennamen des Fahrziels anzugeben (BFH, Urteil vom 01.03.2012, Az: VI R 33/10).


Einzugsermächtigung – Benachrichtigung über Nichteinlösung

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ein Entgelt für die Benachrichtigung des Bankkunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigung vorsieht, ist gegenüber Bankkunden die Verbraucher sind unwirksam. Die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigung kann zu erheblichen Problemen für den Bankkunden führen (z.B. Gas, Wasser, Strom, Telefon etc.), so dass die Bank aufgrund der bestehenden Schutz- und Treuepflichten dazu verpflichtet ist, den jeweiligen Verbraucher hierüber kostenlos zu unterrichten (BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az: XI ZR 290/11). Nachfolgend die unwirksame AGB-Klausel: „Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die ……. den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.“


Urheberrechtsverletzung – Haftung für Ehepartner

Begeht ein Ehepartner Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss des anderen Ehepartners, so haftet dieser nicht für die Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners, da zwischen Ehepartnern keine Prüf- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Internetanschlussnutzung bestehen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az: 6 U 239/11). Erst wenn bekannt wird, dass der mitnutzende Ehepartner den Internetanschluss für „illegale“ Aktivitäten nutzt, bestehen Prüf- und Kontrollpflichten für den Ehepartner der Anschlussinhaber ist.


Mietrückforderung wegen erheblicher Flächenabweichung der Wohnfläche

Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % zuungunsten des Mieters ab, so besteht ein Mietmangel und der Mieter kann die überzahlte Miete nebst überzahlter Nebenkosten vom Vermieter zurückverlangen (AG Bonn, Urteil vom 18.04.2012, Az.: 203 C 55/11). Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Flächenabweichung und spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Anspruchsentstehung.


Wohlwollendes Arbeitszeugnis – Anspruch auf Abschlusssatz

Die Frage, ob das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilende qualifizierte Arbeitszeugnis eine sog. Schlussformel/Abschlusssatz (z.B. „Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute“) zu enthalten hat, welche in der Praxis in verschiedenen Formen - als „Bedauernsformel“, „Dankesformel“ und/oder „Wünscheformel“ anzutreffen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach dem Standpunkt des Bundesarbeitsgerichts umfasst der gesetzliche Zeugnisanspruch derartige Schlusssätze nicht, vielmehr handelt es sich, sofern der Arbeitgeber tatsächlich derartige Erklärungen in das Arbeitszeugnis aufnimmt, um die Äußerung persönlicher Empfindungen, auf welche der Arbeitnehmer keinen Anspruch habe. Demgegenüber umfasst nach der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10, NZA-RR 2011, 123 ff.) der Anspruch auf Zeugniserteilung ohne weiteres auch die Aufnahme einer freundlichen Schlussfloskel zur Wahrung der Höflichkeit; eine solche Höflichkeit sei „Rheinkultur“. Auch wenn die gesetzlichen Regelungen keine Angaben zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses enthalten, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass das gesetzlich zu beanspruchende Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend abgefasst werden muss. Soweit sich ein gerichtlicher Vergleich auf die Formulierung beschränkt, der Arbeitgeber verpflichte sich zur Erteilung eines qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses, umschreibt dies allein den gesetzlichen Zeugnisanspruch. Demgegenüber werden in der arbeitsgerichtlichen Praxis - zumeist im Zuge eines Kündigungsrechtsstreits - bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht selten zusätzliche Formulierungen über die Abfassung des Arbeitszeugnisses aufgenommen, welche nicht allein einen Streit um die Leistungsbewertung ausschließen, sondern gerade auch das mitunter schwierige Verhältnis von "Zeugniswahrheit" und "Wohlwollen" konkretisieren sollen. Hat der Arbeitgeber etwa die Kündigung auf den Vorwurf schwerwiegender Vertragsverletzungen gestützt und einigen sich die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe ausgeräumt ist, so wird der Arbeitnehmer, um künftigem Streit um die Abfassung des Arbeitszeugnisses vorzubeugen, u. U. Wert auf die Klarstellung legen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht nur „unerwähnt“, sondern „unberücksichtigt“ bleiben. Betrifft der Kündigungsrechtstreit das Arbeitsverhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers, so werden - wie die Praxis zeigt - allein mit der vergleichsweise vereinbarten Verpflichtung zur Erteilung eines „wohlwollenden“ Arbeitszeugnisses weitere Auseinandersetzungen über den Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht immer vermieden. Wird aus diesem Grunde in den gerichtlichen Vergleich die zusätzliche Formulierung aufgenommen, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis dem weiteren beruflichen Werdegang „förderlich“ ist, so kommt hierin das Anliegen zum Ausdruck, das Zeugnis so zu formulieren, dass bei dessen Vorlage im Zuge einer Bewerbung dem Zeugnisleser ein zweifelsfrei positiver Eindruck vermittelt wird. Auch wenn man also der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darin folgen will, dass der gesetzliche Zeugnisanspruch die Aufnahme einer derartigen „Abschlussformel“ nicht umfasst, weil es sich nach dem subjektiven Verständnis des Arbeitgebers oder auch den Anschauungen des Rechtsverkehrs um persönliche Gefühlsbekundungen handle, ist nicht zweifelhaft, dass sich der Arbeitgeber vertraglich zur Aufnahme derartiger persönlicher Empfindungen in das zu erteilende Arbeitszeugnis wirksam verpflichten kann. Hat sich der Arbeitgeber also zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, welches das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmer fördern soll, gehören zum Zeugnisinhalt jedenfalls solche im Arbeitsleben verbreitete Formulierungen, wie eine sog. Schlussformel, deren Fehlen im Rechtsverkehr als auffällig angesehen wird (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 08.09.2011, Az: 8 Sa 509/11).


eBay-Verkäufe steuerpflichtig?

Tätigt man über Jahre hinweg eine Vielzahl von eBay-Verkäufen und erzielt man hierdurch Einnahmen in Höhe von über 100.000 Euro (Zeitraum von 5 Jahren mit ca. 2.200 Verkäufen), so liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit (BFH, Urteil vom 26.04.2012, Az: V R 2/11).


Betriebskostenvorauszahlungen – Erhöhung bei falscher Betriebskostenabrechnung

Ein Vermieter kann die Betriebskostenvorauszahlungen nicht wirksam erhöhen, wenn die Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft sind und der Mieter diese beanstandet. Der Vermieter ist nur dann zu einer Erhöhung bzw. Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen berechtigt, wenn die Betriebskostenabrechnungen inhaltlich richtig sind (BGH, Urteil vom 15.05.2012, Az: VIII ZR 245/11, VIII ZR 246/11).


WEG-Anlage – Übertragung der Räum- und Streupflicht

Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden, sondern muss durch Vereinbarung zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern begründet werden, da die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten nicht der einzelne Eigentümer sondern der Wohnungseigentümerverband als Gesamtheit sicherzustellen hat (BGH, Urteil vom 03.03.2012, Az: V ZR 161/11).


Ausländische EU-Führerscheine müssen anerkannt werden

EU-Führerscheine die im EU-Ausland nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist erworben wurden, müssen in Deutschland von den Führerscheinbehörden anerkannt werden, wenn diese nicht unter Missachtung der Anerkennungsvoraussetzungen (6-monatiger Wohnsitz im EU-Ausland) erworben wurden. Wurde die Fahrerlaubnis ordnungsgemäß im EU-Ausland erworben, so darf eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch keine MPU anordnen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.03.2012, Az:3 L56/09).


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